ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur im geschäftlichen Verkehr der Hahn Kunststoffe GmbH (Lieferer) mit Unternehmen, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
I. ALLGEMEINES
- Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen erfolgen in Textform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
- Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen Lieferer und Besteller, ohne dass erneut ausdrücklich auf sie Bezug genommen werden muss.
- Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.
- Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Besteller zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.
- Werden auf Veranlassung des Bestellers Produktionskapazitäten vorgehalten und kommt es aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Besteller für den daraus entstandenen Schaden.
- Für erkennbare Druckfehler haftet der Lieferer nicht.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
II. PREISE
- Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- Nebenabgaben und Verpackung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit nichts Besonderes vereinbart ist.
- Die Preise sind unter der Voraussetzung stabiler Preisverhältnisse kalkuliert. Ändern sich nach Vertragsschluss vor dem tatsächlichen Liefertermin die Preise (Materialpreis, Arbeitslöhne, Fertigungskosten, usw.) wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen. Im Falle unvorhersehbarer Kostenerhöhungen von mindestens 20 % der Gesamtkosten kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, wenn keine Einigung über die Preisanpassung zustande kommt. Gleiches gilt für den Besteller bei entsprechenden Kostensenkungen.
- Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Muster.
- Wurde die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle üblichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie die Auslösung, usw.
- Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
III. LIEFER- UND ABNAHMEPFLICHT
- Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk, Auslieferungslager oder das im Auftrage des Lieferers tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung an einen anderen als den Erfüllungsort erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
- Im Angebot oder der Auftragsbestätigung erwähnte Lieferfristen gelten nur ungefähr, es sei denn, es werden Lieferfristen ausdrücklich fix vereinbart. Diese Fristen beginnen grundsätzlich nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen zu laufen. Sie beziehen sich, soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders geregelt, auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
- Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen schriftlichen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.
- Ergeben sich nach Vertragsschluss Hinweise dafür, dass der Besteller nicht oder nur eingeschränkt zahlungsfähig ist oder Hinweise für eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit, so hat der Lieferer das Recht zur Lieferung Zug um Zug, wenn nicht der Besteller vorher ausreichende Sicherheit leistet. Die Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Verbindlichkeit dem Lieferer gegenüber in Verzug ist.
- Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf nach seiner Wahl sofortige Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
- Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
- Der Lieferer ist mit Blick auf die Verwendung von Recyclingmaterial berechtigt, von der Auftragsbestätigung und der Bemusterung abweichende Rohstoffe und Materialien zu verwenden, soweit durch ihre Verwendung die Brauchbarkeit der Ware nicht wesentlich eingeschränkt ist. Dies gilt insbesondere für die Farbe und die Oberflächenanmutung des Materials.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und bei dauerhaften oder länger andauernden Lieferhindernissen wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 9 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.
- Vertragsstrafen werden nur durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung wirksam.
- Durch den Lieferer in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen im Werk bzw. Auslieferungslager zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.
- Eine Warenrückgabe kann nur mit Zustimmung des Lieferers erfolgen. Als Wiedereinlagerungskosten werden 30 % des Nettowarenwerts, mindestens aber 100,00 € netto pro Auftrag berechnet. Die Kosten für den Rücktransport gehen zu Lasten des Käufers. Das gilt auch für Bestellungen, die bereits konfektioniert, aber noch nicht abgeholt wurden.
- Gelangensbestätigung/innergemeinschaftliche Lieferung
a) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er im Falle der Selbstabholung der Ware (oder Abholung durch einen vom Kunden beauftragten Frachtführer) und Gelangen der Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer erhält. Voraussetzung für diese Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist eine Bestätigung des Gelangens der Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat durch den Kunden. Der Kunde wird deshalb innerhalb von drei Monaten nach der Selbstabholung schriftlich uns gegenüber das Gelangen der Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat bestätigen. Mit dieser Bestätigung erklärt der Kunde, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist (Gelangensbestätigung).
b) Wenn uns die Gelangensbestätigung des Kunden nicht innerhalb von drei Monaten nach der Selbstabholung vorliegt, sind wir berechtigt, eine Rechnungskorrektur vorzunehmen. Im Wege dieser Rechnungskorrektur dürfen wir die anfallende Umsatzsteuer in die Rechnung aufnehmen, die anfällt, wenn wir die Gelangensbestätigung nicht erhalten. In diesem Fall muss der Kunde die Umsatzsteuer sofort an uns zahlen.
c) Wenn der Kunde uns nicht rechtzeitig eine Gelangensbestätigung schickt, sind wir bei zukünftigen Käufen des Kunden berechtigt, auch im Falle der Selbstabholung und Gelangen der Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat die Umsatzsteuer zu berechnen. In diesem Fall werden wir die Umsatzsteuer dem Kunden erstatten, wenn der Kunde uns eine Gelangensbestätigung schickt.
IV. VERPACKUNG, VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG
- Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.
- Die Gefahr des Untergangs oder Verschlechterung der gelieferten Ware geht mit dem Verlassen des Lieferwerkes bzw. Auslieferungslagers auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Der Besteller ist in diesen Fällen zur Übernahme der Lagerkosten verpflichtet.
- Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
V. SICHERUNGSRECHTE
- Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
- Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
- Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
- Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
- Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Vereinbarung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
- Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
- Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
VI. SACHMÄNGEL
- Der Besteller hat unverzüglich nach Lieferung zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt wurde und etwaige feststellbare Mängel sofort schriftlich zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Die vom Besteller schriftlich freigegebenen Muster bestimmen die zu erwartende Qualität und Ausführung, vorbehaltlich VI. Ziffer 5.
- Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist gemäß VI. Ziffer 4 einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu X. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
- Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. Soweit der Lieferer Aussagen zur Verwendungsfähigkeit der Produkte gemacht hat, stellen derartige Erklärungen nur dann eine gesonderte Beratungsleistung dar, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Soweit nicht anders vereinbart, verjähren alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. Für Ansprüche auf Schadenersatz gilt die gesetzliche Verjährung. Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung der Nacherfüllungspflicht können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung gemäß Satz 1 rechtmäßig verweigert werden kann.
- Die Verwendung von Recyclat kann zu Schwankungen der Beschaffenheit, insbesondere der Farbe, der Produkte führen. Die Muster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden, stellen insoweit unverbindliche Ansichtsstücke dar. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferten Sachen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hier ist insbesondere die Verwendung von Recyclat in Rechnung zu stellen. Aus diesem Grund sind auch Vereinbarungen über gewünschte Farben lediglich im Rahmen solcher herstellungsbedingter Farbschwankungen möglich. Bei Einsatz im Außenbereich und längerer Bewitterung muss außerdem berücksichtigt werden, dass Luftverschmutzung, „saurer" Regen und andere Witterungseinflüsse (insbesondere UV-Strahlung) die Oberfläche und Farben verändern können. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Nutzungsdauer. Farbechtheitsgarantien (insbesondere bei Weiß) sind ausgeschlossen. Außerdem können Schwankungen in der Abmessung (bei Lieferung bis +/- 3 %) auftreten. Temperaturabhängige Längenschwankungen von +/- 1,5 % sind bei Kunststoffprofilen üblich und müssen beim Verbau konstruktiv berücksichtigt werden. Diese Längenschwankungen sind von der Haftung ausgenommen.
- Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung durch den Besteller haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
- Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
- Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus.
VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Zahlungen auch für Teillieferungen sind bargeldlos innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug auf unser benanntes Bankkonto, unter Übernahme aller Spesen durch den Käufer zu leisten.
- Sämtliche Zahlungen sind in € (Euro) ausschließlich an den Lieferer zu leisten. Vertreter haben kein Inkasso.
- Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis fehlenden Verschuldens vorbehalten.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unstreitig oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Ein Zahlungseingang dient, vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Tilgungsbestimmung, zuerst zum Ausgleich etwa noch vorhandener, fälliger, offener Posten; der überschießende Betrag wird dann auf die Rechnung, für die die Zahlung bestimmt war, angerechnet.
- Ansprüche gegen uns dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
VIII. MATERIALBEISTELLUNGEN
- Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
- Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
IX. SCHADENERSATZANSPRÜCHE
- Schadensersatzansprüche gegen uns, sowie unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im letztgenannten Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
X. SCHUTZRECHTE
- Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
- Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
- Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
- Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VI. entsprechend.
- Sofern nichts anderes vereinbart, liefert der Besteller lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, wird dieser innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab Lieferung nach seiner Wahl für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem Besteller nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte unter Ausschluss jeglichen Schadensersatzanspruches zu. Die Begrenzung gilt nur, soweit der Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller vom Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich mitteilt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit dieser die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies gilt auch, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Bestellers beruht.
XI. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Firmensitz des Lieferers. Der Lieferer kann nach seiner Wahl auch Klage am Sitz des Bestellers erheben.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGB 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.
Hahn-Flughafen, 01.03.2024